Allgemeine Geschäftsbedingungen der Haas Werbetechnik, Inhaber Roman Haas, Brown-Boveri-Straße 2, 9020 Klagenfurt

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als AGB bezeichnet) gelten für sämtliche von Herrn Roman Haas, Inhaber der Haas Werbetechnik (im Folgenden als Haas Werbetechnik bezeichnet) im Rahmen seines Unternehmens abgeschlossenen Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte. Die Haas Werbetechnik kontrahiert mit ihren Vertragspartnern ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB, deren Inhalt somit als Vertragsbestandteil sämtlicher von der Haas Werbetechnik abgeschlossenen Verträge und Rechtsgeschäfte anzusehen ist. Die Bestimmungen der AGB von Vertragspartnern der Haas Werbetechnik gelten für solche Verträge nur insoweit, als diese nicht im Widerspruch zu den nachstehenden Bestimmungen dieser AGB stehen oder im Falle, dass deren Wirksamkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, mündliche Nebenabsprachen der schriftlichen Bestätigung, wobei von diesem Formerfordernis nur unter Einhaltung der Schriftform abgegangen werden kann.
  2. Zahlungsbedingungen: Sämtliche von der Haas Werbetechnik in Angeboten genannten Preise verstehen sich, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich festgehalten wird, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Haas Werbetechnik ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes eine Anzahlung bis zu 50% der Bruttoauftragssumme zu verlangen. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind Forderungen der Haas Werbetechnik unverzüglich nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen, wobei Skontoabzüge unzulässig sind. Zahlungen gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto der Haas Werbetechnik als geleistet. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Haas Werbetechnik berechtigt, Verzugszinsen von 9,2% Punkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen, wobei jener Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend ist. Haas Werbetechnik ist zudem berechtigt im Falle eines Zahlungsverzuges als Entschädigung für Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von € 40,– zu fordern und darüber hinausgehende nachgewiesene Inkassospesen vom Schuldner ersetzt zu begehren. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Haas Werbetechnik ist berechtigt, Rechnungen an eine vom Vertragspartner bekanntgegebene E-Mailadresse zu senden und verzichtet der Vertragspartner bei Übermittlung einer Rechnung per E-Mail auf die Zusendung einer solchen im postalischen Weg oder via Telefax, welche Verzichtserklärung von Haas Werbetechnik angenommen wird. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass per E-Mail zugesandte Post an ihn ordnungsgemäß von ihm empfangen werden kann.
  3. Vertragsabschluss und Leistungsfristen: Alle Angebote der Haas Werbetechnik sind freibleibend. Die Annahme erteilter Aufträge erfolgt ausschließlich durch die Ausstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auftragsausführung. Haas Werbetechnik ist verpflichtet, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen, sobald der Vertragspartner seine Verpflichtungen, die zur Ausführung der Leistungen von Haas Werbetechnik erforderlich sind, erfüllt hat, insbesondere Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erbracht hat und eine allenfalls gemäß Punkt 2. dieser AGB vorgesehene Anzahlung geleistet hat. Haas Werbetechnik ist berechtigt, vereinbarte Termine und Lieferfristen um bis zu eine Woche zu überschreiten, ohne dass der Vertragspartner daraus Verzugsfolgen ableiten kann. Zeiträume des Verzuges des Vertragspartners mit eigenen Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen sowie der Leistung einer Anzahlung im Sinne des vorstehenden Absatzes werden dabei nicht mitgerechnet. Nach Ablauf dieser Frist hat der Vertragspartner das Recht, unter Setzung einer mindestens einmonatigen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Auslieferung und Versand: Sofern im Rahmen der Erfüllung von Vertragsverhältnissen von Haas Werbetechnik Waren an den Vertragspartner ausgeliefert werden, werden diese so sorgfältig verpackt, dass bei normaler Behandlung durch den Transportträger eine Beschädigung ausgeschlossen ist. Transportschäden jeglicher Art sind dem Spediteur/Frächter/Botendienst und der Haas Werbetechnik unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sichtbare Beschädigungen müssen bereits anlässlich der Warenübernahme am Lieferschein vom Vertragspartner vermerkt werden. Erhält Haas Werbetechnik am Liefertag keine Schadensmeldung zugestellt, gelten Schäden erst als nach der Auslieferung entstanden. Der Versand von Waren erfolgt auf Gefahr des Kunden, auch wenn die Versandkosten von Haas Werbetechnik getragen werden oder die Auslieferung durch Angestellte von Haas Werbetechnik erfolgt. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen werden mit gewöhnlicher Briefpost zurückgeschickt, sofern der Kunde nicht ausdrücklich eine andere Versandart wünscht. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden. Porto, Versandkosten und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen: Sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung in Schriftform getroffen wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen bis zum Ausmaß von 10% des Auftragsvolumens zu akzeptieren, wobei sich der Honoraranspruch von Haas Werbetechnik entsprechend des Ausmaßes der Mehr- oder Minderlieferung erhöht oder reduziert. Eine ausschließlich produktionsbedingte Minderlieferung bis zu 10% des Auftragsvolumens wird – mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung – jedenfalls als vereinbarungskonforme Leistungserbringung angesehen und begründet keinerlei Gewährleistungsansprüche.
  6. Eigentumsvorbehalt: Alle von Haas Werbetechnik gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Haas Werbetechnik. Erfolgt die Zahlung mittels Scheck oder Wechsel, tritt der Übergang des Eigentumsrechtes erst nach Einlösung des Schecks oder Wechsels ein. Sollten Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt übergebene Ware insbesondere im Exekutionswege zugreifen wollen, hat der Vertragspartner auf das Fremdeigentum hinzuweisen und Haas Werbetechnik unverzüglich zu verständigen. Der Vertragspartner darf über unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht verfügen, diese insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder leih- oder mietweise weitergeben. Bei unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren kommt es zum Gefahrenübergang frühestens nach der vollständigen Erfüllung aller Ansprüche von Haas Werbetechnik, sodass der Vertragspartner das volle Risiko für die unter Eigentumsvorbehalt übergebene Ware, insbesondere das Risiko des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung trägt.
  7. Rücktrittsrecht: Jede schwerwiegende Vertragsverletzung des Kunden berechtigt Haas Werbetechnik zum Vertragsrücktritt. Insbesondere ist Haas Webetechnik berechtigt, aus folgenden Gründen vom Vertrag zurückzutreten:

– Annahmeverzug des Vertragspartners

– Zahlungsverzug des Vertragspartner

– Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Konkursantrages mangels Vorliegen eines kostendeckenden Vermögens

– Bemühungen des Vertragspartners um Herbeiführung eines außergerichtlichen Ausgleiches mit seinen Gläubigern

  1. Gewährleistung und Schadenersatz: Der Vertragspartner hat die Leistung von Haas Werbetechnik unverzüglich nach der Übernahme auf Mängel zu untersuchen und allfällige Mängel Haas Werbetechnik unverzüglich anzuzeigen. Handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft, führt das Unterlassen der Anzeige zum Verlust derAnsprüche des Vertragspartners auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache. Der Vertragspartner hat der Haas Werbetechnik die Möglichkeit einzuräumen, eine sofortige Überprüfung und Bearbeitung der Mängelrüge vorzunehmen und zu diesem Zweck sämtliche für die Beurteilung des Mangels erforderlichen Unterlagen Haas Werbetechnik zur Verfügung zu stellen sowie auf Verlangen die reklamierte Ware an die Haas Werbetechnik zu retournieren. Macht der Vertragspartner bei Reproduktion, Wiedergabe oder Vervielfältigung keine konkreten Angaben über Farbe, Fälligkeit oder Kontrast, bestimmt Haas Werbetechnik diese Eigenschaften nach eigenem Ermessen. Farbveränderungen bei Sonderfarben, Leuchtfarben oder Pastelltönen sind dabei unvermeidlich. Über Wunsch des Vertragspartners können Testdrucke angedruckt werden, welche jedoch gesondert in Rechnung gestellt werden dürfen. Technisch bedingte Farbveränderungen geltend jedenfalls nicht als Mangel der Leistungen von Haas Werbetechnik.Vertragliche Schadenersatzansprüche von Kunden, die als Verbraucher im Sinne der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes anzusehen sind, sind – soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens an der Person handelt – beschränkt auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Fehlhandlungen von Haas Werbetechnik. Vertragliche Schadenersatzansprüche von Personen, die nicht als Konsumenten anzusehen sind, sind in allen Fällen beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlhandlungen von Haas Werbetechnik. Haas Werbetechnik übernimmt keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Garantien, insbesondere werden keine Garantiezusagen der Lieferanten von Haas Werbetechnik in deren eigenes Versprechen übernommen.
  1. Kostenvoranschläge: Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Eine Gewähr für deren Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Sollten sich nach der Auftragserteilung Erhöhungen gegenüber der in einem Kostenvoranschlag veranschlagten Kosten um mehr als 15% ergeben, wird Haas Werbetechnik den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Bei Kostenüberschreitungen bis zu 15% gegenüber einem Kostenvoranschlag ist eine gesonderte Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich und ist Haas Werbetechnik berechtigt, diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, wobei Haas Werbetechnik berechtigt ist, ein dem mit der Vorbereitung und Erstellung des Kostenvoranschlages angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen. Im Falle der Auftragserteilung wird jedoch das Entgelt für den Kostenvoranschlag auf den Werklohn von Haas Werbetechnik angerechnet.
  2. Datenschutz, Adressenänderungen und Urheberrecht: Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten von Haas Werbetechnik automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Änderungen seiner Adresse, E-Mailadresse, Telefonnummer oder Telefaxnummer an Haas Werbetechnik bekanntzugeben, solange das bestehende Schuldverhältnis noch nicht vollständig erfüllt ist. Unterlässt der Vertragspartner diese Mitteilung, gelten Erklärungen von Haas Werbetechnik an den Vertragspartner als zugegangen, sofern sie an die vom Vertragspartner bekanntgegebene Anschrift verschickt werden. Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen das geistige Eigentum von Haas Werbetechnik. Der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzung- oder Verwertungsrechte, sofern nicht eine ausdrückliche anderslautende gegenteilige Vereinbarung in Schriftform getroffen wird. Für Verstöße des Vertragspartners gegen diese Bestimmung gilt ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 20% des Bruttorechnungsbetrages bzw. der Bruttoauftragssumme als vereinbart. Die Geltendmachung eines tatsächlichen höheren Schadens bleibt Haas Werbetechnik vorbehalten.
  3. Kennzeichnung: Haas Werbetechnik ist berechtigt auf allen Werbemitteln in branchenüblicher Weise auf Haas Werbetechnik hinzuweisen, insbesondere durch einen Verweis auf die Website von Haas Werbetechnik „www.haas-werbetechnik.at“, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Haas Werbetechnik ist weiters vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufes durch den Vertragspartner dazu berechtigt, auf seinen eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Website auf zu einem Vertragspartner bestehende oder früher bestehende Geschäftsbeziehungen hinzuweisen (Referenzhinweis).
  1. Erfüllungsort: Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Unternehmens von Haas Werbetechnik, somit Brown-Boveri-Straße 2, 9020 Klagenfurt.
  2. Rechtswahl und Gerichtsstand: Es gilt die Anwendbarkeit des österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Verweisungsnormen und der Bestimmungen des UN-KA als vereinbart. Zur Entscheidung hinsichtlich aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das in 9020 Klagenfurt sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.